ADHS & Autismus Beratungsnetzwerk - Satzung

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Lesezeit: 26 Minuten

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen ADHS & Autismus Beratungsnetzwerk Wetterau e.V. (kurz ADHS & Autismus e.V.)
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Friedberg/Hessen
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Selbstlosigkeit, Regional- und Landesgruppen

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit den Diagnosen Aufmerksamkeits-, Hyperaktivitäts- und assoziierten Störungen (ADHS) sowie Autismus Spektrum Störungen und deren kombinierten Diagnosen und Komorbiditäten, mithin von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung von Menschen, die von ADHS und Autismus Spektrum Störungen sowie deren kombinierten Diagnosen und Komorbiditäten betroffen sind. Dazu zählen insbesondere auch die Hochbegabung oder Hochsensibilität. Die Hilfe und Förderung richten sich auch an Angehörige oder natürliche und juristische Personen, die in anderer Form mit den Betroffenen, insbesondere bei Hilfs- und Unterstützungsbedarfen, in Kontakt stehen. Dazu zählen Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen, Lehrende, Forschende oder Unternehmen und andere Institution (beispielsweise Schulen, Arbeitgeber, öffentliche Einrichtungen).
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Zur Verfolgung dieser Zwecke kann der Verein wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten.
  8. Der Verein fördert und unterstützt die Bildung und Unterhaltung von rechtlich unselbstständigen Landesgruppen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede juristische und natürliche Person werden. Die Mitglieder sind entweder ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder oder Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  3. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die in der Lage und bereit sind, den Zweck des Vereins ideell und materiell zu fördern.
  4. Die Aufnahme in den Verein als ordentliches und Fördermitglied Mitglied kann formlos beantragt werden und gilt mit Zugang der Bestätigung als erfolgt, wenn nicht der geschäftsführende Vorstand innerhalb von 4 Wochen widerspricht. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  5. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
  6. Der Vorstand kann durch Beschluss die Ehrenmitgliedschaft verleihen, wenn die/ der Betroffene besondere Verdienste um den Verein oder die Vereinsziele erworben hat. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand oder über das Online Mitgliederportal zu erklären.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:

    1. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt

      oder

    2. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

    Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

  4. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
  3. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten.
  4. Änderungen der Anschrift sind dem Verein innerhalb von 14 Tagen, das Wegfallen der Voraussetzungen der beitragsfreien Mitgliedschaft unverzüglich mitzuteilen. Der Vorstand ist danach berechtigt, die neue Anschrift beim Einwohnermeldeamt zu erfragen und die dafür angefallenen Gebühren und Kosten inkl. Porto vom Mitglied erstatten zu lassen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge, Beitragsordnung

  1. Die Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Beitragsordnung.
  2. Die Beitragsordnung wird vom Vorstand durch Beschluss erlassen. Der Vorstand ist angehalten, bei den Beiträgen soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Die Beitragsordnung darf auch bestimmen, dass keine Beiträge erhoben werden, dass Beiträge von einzelnen Personen oder Gruppen oder bei bestimmten Merkmalen erlassen, reduziert oder erhöht werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Mitglieder des Vorstandes können juristische und natürliche Personen sein.
  2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter
  3. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Jeder von Ihnen vertritt den Verein einzeln.
  4. In Abweichung zu der Regelung in Absatz 2 sind die Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 2.000,00 Euro nur gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  5. Die Vorstandsmitglieder und Vereinsrepräsentanten werden vom Verein von allen Ansprüchen des Vereins und von Dritten freigestellt, die sich persönlich gegen sie aufgrund einer Tätigkeit für den Verein ergeben. Der Verein wird die gegen ein Vorstandsmitglied oder einen Repräsentanten geltend gemachten Zahlungsansprüche Dritter entweder auf Kosten des Vereins abwehren oder befriedigen. Diese Freistellung erfasst keine Ansprüche, die aufgrund grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Handels entstehen, und keine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  7. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
  8. Der Vorstand kann um maximal 2 zusätzliche Mitglieder erweitert werden, die je nach Bedarf mit bestimmten Aufgaben betraut werden und bei Vorstandssitzungen stimmberechtigt sind.
  9. Der Verein beabsichtigt rechtlich unverbindlich, eine Rotation der Vorstandsmitglieder anzustreben, sofern möglich.
  10. Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  11. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so nimmt der Vorstand eine Zuwahl vor. Sie bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
  12. Beschlüsse des Vorstands werden Schriftlich festgehalten.
  13. Die Vorstandsmitglieder sind von der Vorschrift des § 181 BGB befreit.
  14. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    1. Kassenwart (Schatzmeister)
    2. Schriftführer
    3. Pressesprecher
    4. Ansprechpartner für Selbsthilfegruppen
    5. bis zu 10 Beisitzern.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

  1. Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
    2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
    4. die Aufnahme neuer Mitglieder.
  2. Der Vorsitzende kann anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein. Die E-Mail-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die Versandbestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der E-Mail-Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen.
  3. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn:

    1. es das Interesse des Vereins erfordert
    2. der Vorstand es verlangt,
    3. wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung unter schriftlicher Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

    Sie kann als Präsenzversammlung, virtuell oder in einer hybriden Form abgehalten werden. Die Entscheidung darüber obliegt dem Vorstand. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Einberufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

  2. Jede Mitgliedsversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung der Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Anträge für die Tagesordnung können nur Stimmberechtigte stellen. Diese Anträge müssen 7 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Die Einbringung von nicht rechtzeitig eingereichten Anträgen während der Versammlung ist nicht zulässig. Anträge des Vorstands unterliegen dieser Beschränkung nicht.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung oder Online-, bzw. In hybrider Form durchgeführte Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder bzw. der an einer E-Mail-Abstimmung oder Onlineabstimmung teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

  1. Änderungen der Satzung,
  2. die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
  3. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
  5. die Auflösung des Vereins.

§ 12 Beirat

  1. Es kann ein Beirat gebildet werden. Der Beirat steht speziell dem Vorstand als beratendes Gremium zur Verfügung. Er ist regelmäßig mit einflussreichen Vertretern aus allen Bereichen der Wissenschaft, Ärzteschaft und der Wirtschaft besetzt. Die Anzahl des Beirates darf neun Personen nicht übersteigen.
  2. Die Bestellung des Beirates erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes und wird für die Dauer von fünf Jahren ausgeübt. Die Amtszeit jedes Beiratsmitglieds kann durch Vorstandsbeschlüsse unbegrenzt um jeweils bis zu fünf Jahre verlängert werden.

§ 13 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr max. zwei Kassenprüfer. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands oder des Beirats sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.
  2. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.
  3. Die Kassenprüfer müssen nicht Vereinsmitglieder sein, es können insbesondere auch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer mit der Kassenprüfung beauftragt werden.

§ 14 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    1. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
    2. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, - das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
    3. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
    4. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
    5. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen.

§ 15 Landesgruppen & Regionalgruppen

  1. Der Verein kann sich in rechtlich unselbstständige Landesgruppen und Regionalgruppen untergliedern.
  2. Über die Einrichtung von Landesgruppen und Regionalgruppen befindet der Vorstand.
  3. Näheres zu Landesgruppen / Regionalgruppe regelt eine Landesgruppenordnung, die vom Vorstand aufzustellen ist.

§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
    1. den Spektrum Media e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder Kirchliche Zwecke zu verwenden hat,
      1. oder
    2. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Gründung des Vereins in Kraft.

Satzung vom 26.12.2024

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen ADHS & Autismus Bundesverband. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Friedberg/Hessen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Selbstlosigkeit, Regional- und Landesgruppen

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit den Diagnosen Aufmerksamkeits-, Hyperaktivitäts- und assoziierten Störungen (ADHS) sowie Autismus Spektrum Störungen und deren kombinierten Diagnosen und Komorbiditäten, mithin von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung von Menschen, die von ADHS und Autismus Spektrum Störungen sowie deren kombinierten Diagnosen und Komorbiditäten betroffen sind. Dazu zählen insbesondere auch die Hochbegabung oder Hochsensibilität. Die Hilfe und Förderung richten sich auch an Angehörige oder natürliche und juristische Personen, die in anderer Form mit den Betroffenen, insbesondere bei Hilfs- und Unterstützungsbedarfen, in Kontakt stehen. Dazu zählen Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen, Lehrende, Forschende oder Unternehmen und andere Institution (beispielsweise Schulen, Arbeitgeber, öffentliche Einrichtungen).
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Zur Verfolgung dieser Zwecke kann der Verein wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten.
  8. Der Verein fördert und unterstützt die Bildung und Unterhaltung von rechtlich unselbstständigen Landesgruppen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede juristische und natürliche Person werden. Die Mitglieder sind entweder ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder oder Ehrenmitglieder.
  2. Die Aufnahme in den Verein als ordentliches Mitglied kann formlos beantragt werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
  3. Fördermitglieder werden im Einvernehmen mit dem Vorstand auf mündlichen oder schriftlichen Antrag hin aufgenommen. Sie haben kein Stimmrecht.
  4. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
    1. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt
      oder
    2. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
  4. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten.

§ 6 Mitgliedsbeiträge, Beitragsordnung

  1. Die Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Beitragsordnung.
  2. Die Beitragsordnung wird vom Vorstand durch Beschluss erlassen. Der Vorstand ist angehalten, bei den Beiträgen soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Die Beitragsordnung darf auch bestimmen, dass keine Beiträge erhoben werden, dass Beiträge von einzelnen Personen oder Gruppen oder bei bestimmten Merkmalen erlassen, reduziert oder erhöht werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
  2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Jeder von Ihnen vertritt den Verein einzeln.
  3. In Abweichung zu der Regelung in Absatz 2 sind die Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 2.000,00 Euro nur gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  5. Der Verein beabsichtigt rechtlich unverbindlich, eine Rotation der Vorstandsmitglieder anzustreben, sofern möglich.
  6. Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  7. Die Vorstandsmitglieder sind von der Vorschrift des § 181 BGB befreit.
  8. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    1. Ansprechpartner für die Selbsthilfegruppen
    2. bis zu 20 Beisitzern.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

  1. Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
    2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
    4. die Aufnahme neuer Mitglieder.
  2. Der Vorsitzende kann anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein. Die E-Mail-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die Versandbestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der E-Mail-Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen.
  3. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung unter schriftlicher Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Sie kann als Präsenzversammlung, virtuell oder in einer hybriden Form abgehalten werden. Die Entscheidung darüber obliegt dem Vorstand. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Einberufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
  2. Jede Mitgliedsversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung der Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung oder Online-, bzw. In hybrider Form durchgeführte Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder bzw. der an einer E-Mail-Abstimmung oder Onlineabstimmung teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

  1. Änderungen der Satzung,
  2. die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
  3. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
  5. die Auflösung des Vereins.

§ 12 Beirat

  1. Es kann ein Beirat gebildet werden. Der Beirat steht speziell dem Vorstand als beratendes Gremium zur Verfügung. Er ist regelmäßig mit einflussreichen Vertretern aus allen Bereichen der Wissenschaft, Ärzteschaft und der Wirtschaft besetzt. Die Anzahl des Beirates darf neun Personen nicht übersteigen.
  2. Die Bestellung des Beirates erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes und wird für die Dauer von fünf Jahren ausgeübt. Die Amtszeit jedes Beiratsmitglieds kann durch Vorstandsbeschlüsse unbegrenzt um jeweils bis zu fünf Jahre verlängert werden.

§ 13 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr max. zwei Kassenprüfer. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands oder des Beirats sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.
  2. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.
  3. Die Kassenprüfer müssen nicht Vereinsmitglieder sein, es können insbesondere auch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer mit der Kassenprüfung beauftragt werden.

§ 14 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    1. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
    2. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, - das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
    3. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
    4. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
    5. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen.

§ 15 Landesgruppen & Regionalgruppen

  1. Der Verein kann sich in rechtlich unselbstständige Landesgruppen und Regionalgruppen untergliedern.
  2. Über die Einrichtung von Landesgruppen und Regionalgruppen befindet der Vorstand.
  3. Näheres zu Landesgruppen / Regionalgruppe regelt eine Landesgruppenordnung, die vom Vorstand aufzustellen ist.

§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
    1. die Ehrenamtsagentur e.V. (aus Friedberg), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder Kirchliche Zwecke zu verwenden hat,
      oder
    2. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
    3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Gründung des Vereins in Kraft.

Gründung: 26.12.2024

Eintragung: 10.03.2025